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Rückzahlung der Sozialhilfe für AHV-Rentner in Illnau-Effretikon wegen Erbschaft


Ein Rentenempfänger aus Illnau-Effretikon sieht sich gezwungen, vormals erhaltene Sozialhilfe zurückzuerstatten. Auslöser ist ein umfangreiches Erbe, das er angetreten hat.


Oftmals wird angenommen, dass eine Rückforderung von Sozialhilfe unmittelbar mit Betrug in Verbindung steht. Ein neuer Fall aus Illnau-Effretikon stellt jedoch klar: Auch wenn die Sozialhilfe anfänglich rechtmäßig gewährt wurde, kann es zur Rückforderung kommen. Zu Beginn des Jahres 2022 erhielt der betroffene Rentner eine Erbschaft in Höhe von annähernd 41.000 Franken. Kurz darauf verlangte die Gemeinde die Rückerstattung von rund 11.000 Franken, die als Sozialhilfe ausgezahlt worden waren.


Der Rentner wandte sich erfolglos sowohl an die Bezirksinstanz als auch an das Verwaltungsgericht. Bestätigung der Rückforderung durch das Gericht Der Rentner versuchte, seinen Fall vor Gericht zu stärken, indem er anführte, er bräuchte "eine besondere Gesundheitsmatratze und andere notwendige Artikel". Er gab zudem zu verstehen, dass er sich nach Jahren des Lebens am finanziellen Limit endlich etwas gönnen möchte. Dabei berief er sich auf das Recht auf Unterstützung in Notsituationen, das in der Bundesverfassung festgehalten ist.


Dennoch wurde seine Klage abgewiesen. Laut dem Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich ist die Rückforderung zulässig, wenn der Empfänger durch Erbschaft oder ähnliche Umstände zu Geld kommt.


Berücksichtigung des Freibetrags Zwar gibt es einen Freibetrag von 30.000 Franken, der dem Erben zusteht. Da der Rentner jedoch eine Summe erhielt, die diesen Betrag übersteigt, wurde die Rückforderung der Sozialhilfe als legitim erachtet.


Die Kosten des Gerichtsverfahrens, die sich auf 1220 Franken belaufen, wurden dem Rentner in Rechnung gestellt. Das Urteil ist noch nicht endgültig.

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